Statuten des Vereins AsA Schweiz

1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Austauschkreis systemische Aufstellungsarbeit Schweiz" (Abkürzung: "AsA Schweiz") besteht mit Sitz am Wohnort der/des KoordinatorIn I ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die gegenseitige fachlich fundierte Förderung der Mitglieder zum Thema "systemische Aufstellungsarbeit" unter Wahrung ethischer Grundsätze und eines breiten Fachhorizonts. Der Austauschkreis fördert die fachliche Weiterentwicklung der eigenen Mitglieder, den Informations- und Erfahrungsaustausch, Übungs- und Fortbildungsmöglichkeiten, Beratung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit.
Die ethischen Richtlinien sind in Anhang 1 festgelegt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten.
3. Mitgliedschaft
3.1 Basismitglieder
- sind interessiert an der Aufstellungsarbeit und am kollegialen Erfahrungsaustausch
- wollen ihre Kompetenzen erweitern und sich fortbilden
- haben die Möglichkeit nach Absprache mit den Fachmitgliedern als teilnehmende Beobachter/Repräsentanten in deren Gruppen- oder Einzelarbeit teilzunehmen
- halten sich an die ethischen Richtlinien und die Statuten des ASA
3.2 Fachmitglieder
Zusätzlich zu den Anforderungen an Basismitgliedern erfüllen die Fachmitglieder folgende Kriterien
- haben mehrjährige Ausbildung und Erfahrung, in der sie lernten, Menschen zu beraten, therapeutisch zu begleiten, zu unterrichten und/oder zu führen
- haben an mindestens 40 Ausbildungs-, Fortbildungs- und/oder Supervisionstagen für Aufstellungsarbeit teilgenommen
- haben an Austauschtagen des ASA Aufstellungen geleitet
3.3 Ehrenmitglieder
- haben sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht für die Aufstellungsarbeit. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
3.4 Fördermitglieder
- Juristische oder natürliche Personen mit Interesse am Gedeihen des Vereins können ab einem Jahresbeitrag von Fr. 50.- Fördermitglieder werden. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, können jedoch Ideen und Anträge via Vorstand oder Mitgliederversammlung einbringen.
3.5 Aufnahme, Austritt und Ausschluss
Aufnahme
Wer als Basismitglied in den Verein eintreten möchte, meldet sich für die Teilnahme an einem der Austauschtage beim Sekretariat an.
Fachmitglied kann werden, wer bereits als Basismitglied im Verein ist und dort Aufstellungen geleitet hat sowie das Anmeldeformular mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht hat. Aufnahme und Ausschluss von Fachmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich; Dort ist zur Aufnahme eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt per Ende Geschäftsjahr durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet; es gibt keine pro rata Rückerstattung.
Die Mitgliedschaft erlischt auch:
- bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages (resp. Jahresbeitrages bei Fördermitgliedern) nach einem Zahlungsverzug von mehr als zwei Jahren durch Ausschluss durch den Vorstand,
Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen. Der Ausschluss kann innert 30 Tagen schriftlich angefochten werden, worauf der endgültige Entscheid via Mitgliederversammlung zu treffen ist. Bis zum Entscheid der MV bleibt das entsprechende Mitglied in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte eingestellt.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
4.1 Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung (MV) ist die Versammlung von Basis-, Fach-, Ehren- und Fördermitgliedern des Vereins. Den Vorsitz der MV führt der/die Koordinator/in I. Er/Sie kann sich durch Vereinsmitglieder vertreten lassen. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
4.1.1 Befugnisse der MV
- Erlass und Änderung der Statuten, einschließlich ihrer integrierenden Bestandteile (ethische Richtlinien und Aufnahmekriterien).
- Wahl des Koordinators/der Koordinatorin I, des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
- Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
4.1.2 Ordentliche MV
Die ordentliche MV wird alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres schriftlich und spätestens 30 Tage vor ihrer Durchführung durch den Vorstand einberufen.
4.1.3 Außerordentliche MV
Eine außerordentliche MV findet statt:
- durch Beschluss des Vorstandes
- auf Verlangen der Revisoren,
- auf Begehren von 12 Mitgliedern oder von mindestens 20% der Mitglieder, wobei das Begehren schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände gestellt werden muss.
Die Terminfestlegung ist Sache des Vorstandes; sie muss jedoch spätestens 30 Tage vor ihrer Durchführung einberufen werden.
4.1.4 Anträge der Mitglieder
Anträge der Mitglieder, über die die MV zu beschließen hat, sind spätestens 20 Tage vor der MV beim Vorstand schriftlich einzureichen.
4.1.5 Beschlussfassung
Die MV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen offen und mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Koordinator/in I. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Mitglieder werden Wahlen oder Abstimmungen geheim vollzogen.
Die MV ist bei Traktanden zur Statutenrevision oder zur Auflösung des Vereins beschlussfähig mit dem qualifizierten Mehr, d.h. 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder oder dem absoluten Mehr der stimmenden Mitglieder einer schriftlichen Urabstimmung.
4.2 Vorstand
4.2.1 Mitglieder
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
4.2.2. Organisation
Mit Ausnahme des Koordinators I/der Koordinatorin I, der von der MV explizit gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
4.2.3 Quorum
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheide können auch auf dem Korrespondenzweg gefällt werden. Es gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Koordinators I/der Koordinatorin I.
4.2.4 Zuständigkeiten
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der MV zugewiesen sind. Namentlich stehen dem Vorstand folgende Befugnisse zu:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Gestaltung des Jahresprogramms
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Erlass der für die Zweckerfüllung allenfalls erforderlichen Reglemente
- Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgruppen für besondere Projekte und Aufgaben
- Kontakt und Zusammenarbeit zu und mit anderen, dem Vereinszweck dienlichen Institutionen, Vereinen und staatlichen Stellen
- Einberufung der MV und Festsetzung der Traktandenliste
- Prüfung von Vorlagen zuhanden der MV
- Festlegung der Geschäftsstelle
4.2.5 Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4.2.6 Unterschriften
Der/die Koordinator/in I und im Sinne der Stellvertretung auch der/die Koordinator/in II sind für den Verein zur rechtsverbindlichen Einzelunterschrift berechtigt. Für den üblichen Geldverkehr im Rahmen des von der MV genehmigten Budgets ist auch die Kassiererin/der Kassier unterschriftsberechtigt.
4.2.7 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen finden periodisch und nach Bedarf statt. Sie werden durch den/die Koordinator/in I oder seine/ihre Stellvertretung einberufen und geleitet.
4.3 Rechnungsrevisoren
Die MV wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren/innen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der MV Bericht und Antrag. Die Revisoren haben das Recht, eine außerordentliche MV zu erwirken.
5. Mittel
5. 1 Einnahmen
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen: Der von der MV beschlossene jährliche Mitgliederbeitrag gilt gleichzeitig als maximaler Mitgliederbeitrag. Er darf Fr. 200.- nicht übersteigen.
b) Nebenerlösen aus freiwilligen Beratungs- und Bildungstätigkeiten des Vereins
c) Freiwilligen Zuwendungen
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5.2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
5.3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das ausgewiesene Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit und jedwelche Nachschusspflicht der Mitglieder sind ausgeschlossen.
6. Publikationsorgane
Der Vorstand kann geeignete Medien als Publikationsorgane bezeichnen.
7. Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Zur Statutenrevision und zur Auflösung des Vereins bedarf es
- eines qualifizierten Mehres, d.h. Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der MV
- oder des absoluten Mehres der stimmenden Mitglieder einer schriftlichen Urabstimmung
Im Falle der Auflösung des Vereins muss der allfällige positive Vereinsvermögenssaldo einer breit anerkannten gemeinnützigen Institution zufallen.
8. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand des Vereins ist am Wohnort der/des KoordinatorIn I.
9. Gültigkeit
Die an der MV vom 17. März 2001 genehmigten, und am 5. März 2005 sowie am 14. März 2009 revidierten Statuten treten per sofort in Kraft.
Lenzburg, den 14. März 2009

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